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Artikel 2 Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2001

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

  1. 1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
  1. a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),
  2. b) vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten werden muß, und
  3. c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr).
  1. 2. Lastfahrzeug
  1. 3. Werkverkehr
  1. a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
  2. b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
  3. c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
  4. d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
  5. e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
  1. 4. Kabotage

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR40029004

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