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Artikel 1 Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2001

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei.

(2) Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger – auf den grenzüberschreitenden

  1. aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
  1. sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR40029003

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