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Artikel 3 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Unbeschadet des diplomatischen Wegs sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden:

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.

(5) Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden in Bereichen, die dieses Abkommen umfasst, betreffen.

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