Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe „Einsatzstaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material aus dem anderen ersuchen;
„Entsendestaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material stattgeben;
„Ausrüstungsgegenstände“
das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;
„Hilfsgüter“
die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind;
„Hilfsmannschaften“
spezialisierte zivile oder militärische Einheiten für die Hilfseinsätze mit entsprechenden Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern.
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