Einladung
§ 2
(1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.
(2) Verlangen zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen 14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die Einladung hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der einwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.
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