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§ 1 Nat SiRat GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2008

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Einberufung

§ 1

(1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.

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