Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Einberufung
§ 1
(1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.
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