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§ 6a MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

§ 6a.

Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40213367

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