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Artikel 24 Abkommen zwischen Österreich und Belize über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.

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