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Anlage B AEV Druck – Foto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.2026

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Fotografische Prozesse)

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

   Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Cadmium

ber. als Cd d)

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom(VI)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Silber

ber. als Ag

e)

e)

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

1,0 mg/L

200 mg/L

f)

Ammoniak

ber. als N

0,1 mg/L

20 mg/L

f)

Cyanid – Gesamt

ber. als CN

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C g)

25 mg/L

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 g)

75 mg/L

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl h)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

   

  1. a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.
  5. e) Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
  1. 1. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:

Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier

Ag – Fracht

(m² pro Monat)

(mg/m²)

größer als 3 000

30

größer als 300 aber nicht größer als 3 000

50

nicht größer als 300

100

  

  1. 2. Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (§ 1 Abs. 2 Z 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
  1. f) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
  2. g) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  3. h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Filmpapier, Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20001769

Dokumentnummer

NOR40276788

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