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Anlage A AEV Druck – Foto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.2026

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

(Grafische Prozesse)

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Blei

ber. als Pb d)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cadmium

ber. als Cd d)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom(VI)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co e)

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

1,0 mg/L

200 mg/L

f)

Ammoniak

ber. als N

0,1 mg/L

20 mg/L

f)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN g)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

h)

h)

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C i)

25 mg/L

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 i)

75 mg/L

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

j)

1,0 mg/L

j)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

15 mg/L

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

k)

0,1 mg/L

k)

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,5 mg/L

   

  1. a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck erforderlich.
  5. e) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.
  6. f) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
  7. g) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Tiefdruck erforderlich.
  8. h) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 25 mg/L einzuhalten.
  9. i) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  10. j) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
  11. k) Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.

Schlagworte

Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20001769

Dokumentnummer

NOR40276787

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