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Anhang A AEV Druck – Foto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

(Grafische Prozesse)

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität

8

a)

 

GL

 

 

2. 2

Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

a)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch

 

ber. als Al

 

Abfiltrierbare

 

 

 

Stoffe begrenzt

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

 

d)

 

 

7.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

 

d)

 

 

8.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

9.

Chrom – VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

10.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

 

e)

 

 

11.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

12.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

14.

Silber

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

15.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

16.

Zinn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

17.

Ammonium

1,0 mg/l

200 mg/l

 

ber. als N

 

f)

18.

Ammoniak

0,1 mg/l

20 mg/l

 

ber. als N

 

f)

19.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

 

g)

 

 

21.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

22.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

23.

Sulfit

1,0 mg/l

50 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A 3 Organische Parameter

24.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

 

h)

 

 

25.

Chemischer

75 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

h)

 

 

26.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

27.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

15 mg/l

28.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

i)

i)

 

ber. als Cl

 

 

29.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

aromat.

 

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol (BTXE)

 

 

    

  1. a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus dem Durchdruck erforderlich.
  5. e) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.
  6. f) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l.
  7. g) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus dem Tiefdruck erforderlich.
  8. h) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  9. i) Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.

Schlagworte

Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20001769

Dokumentnummer

NOR40214818

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