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Artikel 6 Patientencharta (Bund – NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Artikel 6

(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.

(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001747

Dokumentnummer

NOR40027720

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