Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Niederösterreich eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001747
Dokumentnummer
NOR40027751
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