Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes
§ 6
Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:
- 1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)