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§ 6 BKA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes

§ 6

Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:

  1. 1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  2. 2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.