Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes
§ 6
Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:
- 1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.