Modul 2 – Inhalte
§ 37
(1) Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33 Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
- 1. Arzneimittellehre,
- 2. Einsatztaktik.
(2) Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
- 1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
- 2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
- 3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.
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