Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 36
(1) Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
- 1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Rettungssanitäter,
- 2. einen Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem, mit welchem die Eignung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter bestätigt wird, und
- 3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die gehobenen Erfordernisse im Notarztsystem zu erfolgen, wobei insbesondere der bisherige Werdegang des Rettungssanitäters, die Berufs- bzw. Tätigkeitserfahrungen und die Bewertung des Eingangstests heranzuziehen sind.
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