3. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter Allgemeines
§ 35
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.
(2) Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar
- 1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
- 2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie
- 3. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.
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