§ 5.
(1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 3. Juli 1963 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 3. Juli 1963 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den zivilrechtlich nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 3. Juli 1963 als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026554
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