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§ 20 Verteilungsgesetz Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1965

§ 20.

(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026572