§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Bestehen von offenkundigen Fischereirechten an den Gewässern des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. Nr. 252/1990) durch Ausstellung einer gebührenfreien Urkunde gemäß § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, in jenen Fällen zu bestätigen, in denen die Ausübung des Fischereirechtes über 20 Jahre insbesondere durch Eintragung der/des Fischereiberechtigten oder ihrer/seiner Rechtsvorgänger in den Fischereikataster (das Fischereibuch) belegt ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr. 39/1955
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
20001705
Dokumentnummer
NOR40026091
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