vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Bestehen von offenkundigen Fischereirechten an den Gewässern des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. Nr. 252/1990) durch Ausstellung einer gebührenfreien Urkunde gemäß § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, in jenen Fällen zu bestätigen, in denen die Ausübung des Fischereirechtes über 20 Jahre insbesondere durch Eintragung der/des Fischereiberechtigten oder ihrer/seiner Rechtsvorgänger in den Fischereikataster (das Fischereibuch) belegt ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

20001705

Dokumentnummer

NOR40026091

Stichworte