Verlust der Funktion
§ 59
(1) Mitgliedern des Vorstandes und Kontrollausschusses sowie allen gewählten Einzelorganen kann auf Antrag der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung durch die Aufsichtsbehörde die Funktion entzogen werden, wenn
- 1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
- 2. sie wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich verurteilt wurden.
(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.
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