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§ 25 ECG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

§ 24 wurde gemäß Art. 3 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 182/2023 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Verbindungsstelle Verbindungsstelle

§ 25.

(1) Soweit nicht die Verordnung über digitale Dienste anzuwenden ist, hat die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Sie hat den an sie gelangten Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die nicht in ihren Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Internet Informationen über

  1. 1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
  2. 2. die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
  1. zu veröffentlichen.

§ 24 wurde gemäß Art. 3 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 182/2023 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Schlagworte

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40258264

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