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§ 6 Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1961

§ 6.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums sowie bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

20001664

Dokumentnummer

NOR40025377

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