vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Auffangorganisationengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1957

§ 5.

(1) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung und ist nach Erteilung der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung regelt ferner, welche Rechtshandlungen der Geschäftsführer zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des auch sonst mitstimmenden Vorsitzenden (Stellvertreter).

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sowie die Geschäftsführer (§ 4) sind verpflichtet, ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben; sie dürfen namens der „Sammelstellen“ Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren nahen Angehörigen (§ 10 Abs. 3 des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften der „Sammelstellen“„ finanziell beteiligen. Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

(5) Das Kuratorium hat alljährlich für den 31. Dezember einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu errichten und ihn spätestens am 30. April des nächstfolgenden Jahres in der „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(6) Auf Antrag der Finanzprokuratur hat das Handelsgericht Wien einen Kurator zu bestellen, der den Anspruch einer „Sammelstellen“ gegen die verantwortlichen Mitglieder des Kuratoriums zu vertreten hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40025367