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§ 4 Auffangorganisationengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1958

§ 4.

(1) Jede „Sammelstellen“ wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus acht Mitgliedern besteht. Mindestens drei Viertel der Mitglieder müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums der „Sammelstelle A“ werden von der Bundesregierung nach Anhörung der israelitischen Kultusgemeinden Österreichs, die der „Sammelstelle B“ nach Anhörung der Organisationen der durch den Nationalsozialismus Geschädigten bestellt und abberufen. Die Namen der Mitglieder sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Sie haben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung fortzuführen.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.

(4) Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 1).

(5) Für jede „Sammelstellen“ wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung „Sammelstelle A“ beziehungsweise „Sammelstelle B“ ihre Unterschrift beisetzen.

(6) Das Kuratorium hat einen Geschäftsführer, dem die Geschäftsführung der,Sammelstelleʻ obliegt, erforderlichenfalls auch einen Stellvertreter zu bestellen. Die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers ist durch die Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 1) festzusetzen. Die Bezüge des Geschäftsführers (Stellvertreters) werden durch das Kuratorium bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40025366