§ 5.
(1) Die Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. Jänner 2002 geleistet wird.
(2) § 1 Abs. 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2023 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. August 2023 geleistet wird.
(3) § 1 Abs. 1 Z 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2025 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die eine Lizenzgebühr ab dem 1. Jänner 2026 geleistet wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20001654
Dokumentnummer
NOR40274883
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