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§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 2001/417

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

§ 4

Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs‑)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen.

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