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Artikel 16 Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Das gemäß diesem Teil errichtete Gericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

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