Anhang 2
Warnleuchte und wirksames Warnen gemäß § 3
- 1. Es ist eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht anzubringen, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
- 2. Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist.
- 3. Das Warnen gilt als wirksam, wenn
- 3.1 das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
- 3.2 die Warnleuchte spätestens 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.
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