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Artikel 23 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 23

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können durch die Gerichte einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

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