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Artikel 12 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 12

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 1 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

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