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Artikel 17 SoSi-Bosnien-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Abschnitt IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Artikel 17

Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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