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Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China
Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 228/2001
Inkrafttretensdatum
01.11.2001
Langtitel
ABKOMMEN ÜBER DIE TOURISTISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA
StF: BGBl. III Nr. 228/2001
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens wurden am 7. November 2000 bzw. am 4. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 mit 1. November 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet)
- geleitet von dem Wunsche, ihre bilateralen Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,
- überzeugt von der Bedeutung des Tourismus für das gegenseitige Kennenlernen und die Verständigung der Völker,
- in der Absicht, auf dem Gebiete des Tourismus eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zu fördern,
haben auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften, Folgendes vereinbart:
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