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Artikel 1 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den chinesischen Organisationen und Unternehmungen des Tourismus, wie zB Reiseveranstalter, Reisebüros, Hotels usw., fördern.

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