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Artikel 4 Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel 4

Bestehende Schutzregelungen

(1) Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht als Beschränkung oder Beeinträchtigung von Rechten auszulegen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet sind.

(2) Diese Charta läßt in einer Vertragspartei bereits bestehende oder in einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften vorgesehene günstigere Bestimmungen über den Status der Regional- oder Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung der Personen, die Minderheiten angehören, unberührt.

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