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Artikel 7 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2001

Artikel 7

Die Überstellung wird nicht bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht einer der Vertragsparteien eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt.

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