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Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.2001

§ 0

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Kurztitel

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer

Staatsangehöriger

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 199/2001

Inkrafttretensdatum

25.08.2001

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

StF: BGBl. III Nr. 199/2001

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