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Artikel 13 Patientencharta (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Artikel 13

(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.

(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.

Schlagworte

Auskunftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001563

Dokumentnummer

NOR40023797

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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