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§ 8 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Ausbildung

§ 8

(1) Die Ausbildung hat integrierend zu erfolgen, wobei sich theoretische und praktische Ausbildung zu ergänzen haben.

(2) Die theoretische Ausbildung hat durch selbständige Erarbeitung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte der inAnlage 1 angeführten Sachgebiete anhand der durch den Ausbildungsverantwortlichen vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums unter fachlicher Betreuung durch denselben sowie durch diplomierte Kardiotechniker und Ärzte, die über die notwendige fachliche Eignung verfügen, zu erfolgen.

(3) Die praktische Ausbildung umfasst die in derAnlage 2 (Rasterzeugnis) angeführten Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung hat die für eine fachgerechte Berufsausübung erforderlichen begleitenden Unterweisungen zu enthalten.

(4) Die praktische Ausbildung ist unter Aufsicht des Ausbildungsverantwortlichen und unter Anleitung

  1. 1. des Ausbildungsverantwortlichen und
  2. 2. diplomierter Kardiotechniker, von Ärzten und sonstigem fachlich geeigneten Personal durchzuführen, die über die notwendige fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen Kardiotechniker in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

  1. 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker stehen und
  2. 2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(6) Frühestens im sechsten Monat nach Ausbildungsbeginn hat der Kardiotechniker in Ausbildung im Rahmen der praktischen Ausbildung ein externes Praktikum an einer anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker in der Dauer von mindestes 40 bis höchstens 120 Stunden zu absolvieren. Die Schwerpunkte des externen Praktikums sind durch die Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung des Kardiotechnikers in Ausbildung festzulegen.

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