vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 27

(1) Die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist vom Träger der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker im Nostrifikationsbescheid zu vermerken.

(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat durch den Ausbildungsverantwortlichen zuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat durch den Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates. Für den Ablauf der Ergänzungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.

(3) Die Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.

(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden.

(5) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit „nicht bestanden“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)