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§ 22 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Diplomprüfungsprotokoll

§ 22

(1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Name und Funktion der Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates,
  2. 2. Datum der Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung,
  3. 3. Namen der Prüfungskandidaten,
  4. 4. Prüfungsfragen und
  5. 5. Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.

(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 4, ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.

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