Diplomprüfungsprotokoll
§ 22
(1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Name und Funktion der Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates,
- 2. Datum der Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung,
- 3. Namen der Prüfungskandidaten,
- 4. Prüfungsfragen und
- 5. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 4, ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
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