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§ 23 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung

§ 23

(1) Ist ein Prüfungskandidat

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen

    verhindert, zur Diplomprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.

(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Kardiotechnikerbeirat.

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