Abschnitt X
Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 55
(1) Bei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die Begriffe
- 1. Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
- 2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;
- 3. Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
- 4. Erwerbseinkommen:
- a) das Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, sowie
- b) die Bezüge der
- aa) in § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
- bb) in § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
- cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
- dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.
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