§ 55 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt X Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 55

(1) Bei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2) Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die Begriffe

  1. 1. Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
  2. 2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;
  3. 3. Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
  4. 4. Erwerbseinkommen:
  1. a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
  2. b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
  3. c) die Bezüge der
  1. aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
  2. bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
  3. cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
  4. dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

    genannten Organe oder Funktionäre,

    wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.