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§ 16 UMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen

§ 16.

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Register gemäß § 15 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

(1a) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Register einzutragen, wenn

  1. 1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
  2. 2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VI der EMAS-Verordnung vorliegen,
  3. 3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs II und
  4. 4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang VI der EMAS-Verordnung macht.

(1c) Erhält die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde Kenntnis von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften einer Organisation, ist die Eintragung zu verweigern, es sei denn, dass

  1. 1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
  2. 2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
  3. 3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(Anm.: Abs. 2 bis 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

Schlagworte

Umweltbegutachtungssystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151519

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