Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 19
Beitritt neuer Mitgliedstaaten
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Mitgliedstaates erstellt wird, ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 18 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20001438
Dokumentnummer
NOR40020107
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