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Artikel 1 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2001

Artikel 1

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben Spanien und das Vereinigte Königreich am 7. August 2000 bzw. am 21. September 2000 nachstehende Vereinbarungen zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 104/2000) betreffend die Behörden in Gibraltar *1) im Zusammenhang mit Übereinkommen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft hinterlegt:

Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nach Art. 299 Abs. 4 EG-Vertrag die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnimmt, bleiben seine Verpflichtungen für Behörden in Gibraltar auch im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen aufrecht.

Im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen sollen formelle Mitteilungen und zu übermittelnde Entscheidungen, die an Behörden in Gibraltar gerichtet sind oder von diesen stammen, von The United Kingdom Government/Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs of the Foreign and Commonwealth Office oder einer anderen, von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannten Behörde in London übermittelt werden. Die genannte Behörde wird auch Anfragen im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen beantworten.

Die Behörde wird weiters Entscheidungen von Behörden in Gibraltar, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, auf Ersuchen der Behörden in Gibraltar als authentisch bestätigen.

Diese Vorgangsweise soll zwischen EU-Mitgliedstaaten in Hinblick auf folgende Übereinkommen Anwendung finden:

  1. a) jedes bestehende und künftige Rechtsinstrument der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft bzw. im Rahmen der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Übereinkommen;
  2. b) jedes bestehende oder künftige Übereinkommen betreffend die Europäische Union oder die Europäische Gemeinschaft, dem ausschließlich EU-Mitgliedstaaten oder EU- und EFTA/ EWR-Mitgliedstaaten angehören bzw. es unterzeichnet haben;
  3. c) die Übereinkommen des Europarats, die im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengen-Übereinkommens erwähnt sind;
  4. d) die folgenden Übereinkommen, die zu Rechtsinstrumenten der Europäischen Union in Beziehung stehen:

    Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung im Ausland von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen,

    Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen,

    Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;

  1. e) andere Übereinkommen, bei denen nach dem Willen beider Seiten diese Vereinbarungen angewandt werden sollen.

    Diese übereinstimmenden Erklärungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und des Königreichs Spanien und deren Umsetzung bedeuten keine Änderung der Standpunkte der beiden beteiligten Regierungen zur Gibraltar-Frage.

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/1998

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