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§ 11a GWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2024

Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

§ 11a.

Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40266629

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