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§ 10b GWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen

§ 10b.

(1) Als erbgutverändernde (keimzellmutagene) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

  1. 1. in Anhang I (Spalte 13) genannt sind oder
  2. 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff erfüllen.

(2) Keimzellmutagene Arbeitsstoffe werden unterteilt in

  1. 1. Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen (Kategorie 1A oder 1B) und
  2. 2. Arbeitsstoffe, die möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können (Kategorie 2).

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40274777

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