Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 23
Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
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